Bewertungsübersicht
Das sagen andere Bergfreunde dazu:
In der Beschreibung steht, das Messer ließe sich mit einer Hand öffnen. Fällt es deshalb im Waffengesetz unter „Einhandmessser“ und darf nicht mitgeführt werden?
Hallo Markus,
richtig, dieses Messer fällt im Waffengesetz unter Einhandmesser und darf nicht mitgeführt werden.
Beste Grüße
Paul
DARF mitgeführt werden, wenn "berechtigtes Interesse" besteht. Leider ist im Waffengesetz nicht genau festgelegt, was "berechtigtes Interesse ist", nur dass "Selbstverteidigung" per se NICHT darunter fällt.
Ich würde es so auslegen, dass es bei einer langen Wanderung, beim Outdoor-campen o.ä. ggf. mitgeführt werden darf, da man es dabei als Werkzeug und zur Sicherheit mitführt.
Um sicher zu gehen, würde ich mich aber auf jeden Fall natürlich direkt bei der Polizei erkundigen.
So oder so, wäre vielleicht gut, das in die Produktbeschreibung aufzunehmen, dass es eine "Einhandöffnung" besitzt.